Rechnimo

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Der Teil des Bruttolohns, der über der Grenze liegt, bleibt beitragsfrei. Die BBG wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.

Die zwei Grenzen

Es gibt zwei unterschiedliche Bemessungsgrenzen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt die BBG 2026 bei 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat). Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist sie höher und beträgt 2026 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat). Seit 2025 gilt die BBG in der Rentenversicherung bundeseinheitlich – die frühere Unterscheidung zwischen Ost und West ist entfallen.

Was bedeutet das für Gutverdiener?

Für Einkommen oberhalb der Grenze steigen die Sozialabgaben nicht weiter. Dadurch sinkt für Gutverdiener die prozentuale Belastung durch Sozialbeiträge, je mehr das Einkommen über die BBG hinauswächst. Ein Beispiel: Wer 120.000 € verdient, zahlt Kranken- und Pflegebeiträge nur auf 69.750 € – der Rest bleibt beitragsfrei. Auf die Einkommensteuer hat die BBG dagegen keinen Einfluss.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
  • §223 SGB V, §159 SGB VI – Beitragsbemessung

Rechtsstand: Steuerjahr 2026. Maßgeblich sind stets die amtlichen Quellen in ihrer aktuellen Fassung.

Jonas Jeamin Kröhn

Recherchiert und mit amtlichen Quellen (EStG, SGB, BMF) abgeglichen. Keine individuelle Steuerberatung.

Zuletzt aktualisiert am · Redaktionelle Richtlinien