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Splittingtarif (Ehegattensplitting)

Der Splittingtarif ist die Art, wie zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner besteuert werden. Er ist in §32a Abs. 5 Einkommensteuergesetz geregelt und wird umgangssprachlich Ehegattensplitting genannt.

So funktioniert der Splittingtarif

Statt jeden Partner einzeln zu besteuern, wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert. Auf diese Hälfte wird der normale Grundtarif angewendet, und die daraus errechnete Steuer anschließend wieder verdoppelt. Rechnerisch werden also beide Partner so behandelt, als hätten sie jeweils die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient.

Der Splittingvorteil

Weil der Einkommensteuertarif progressiv ist, entsteht ein Vorteil, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind: Die Progression wird geglättet, der höhere Verdienst rutscht rechnerisch in einen niedrigeren Durchschnittssatz. Je größer der Einkommensunterschied, desto größer der Splittingvorteil. Verdienen beide Partner gleich viel, ergibt sich kein Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung. Der Splittingtarif kann nie zu einer höheren Steuer führen als zwei getrennte Veranlagungen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • §32a Abs. 5 EStG – Splittingverfahren
  • §26b EStG – Zusammenveranlagung

Rechtsstand: Steuerjahr 2026. Maßgeblich sind stets die amtlichen Quellen in ihrer aktuellen Fassung.

Jonas Jeamin Kröhn

Recherchiert und mit amtlichen Quellen (EStG, SGB, BMF) abgeglichen. Keine individuelle Steuerberatung.

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