Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz befreit kleine Unternehmen davon, Umsatzsteuer auszuweisen und ans Finanzamt abzuführen. Sie ist ein Wahlrecht und soll den bürokratischen Aufwand für kleine Betriebe senken.
Die Grenzen 2026
Seit der Reform 2025 gilt die Regelung, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Beide Werte sind Nettogrenzen. Wird die 100.000-€-Grenze im Jahr gerissen, endet die Regelung sofort – ab dem überschreitenden Umsatz.
Vor- und Nachteile
Der Vorteil: weniger Bürokratie und im Verkauf an Privatkunden ein Preisvorteil, weil keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Der Nachteil: Kleinunternehmer dürfen im Gegenzug keine Vorsteuer aus ihren Einkäufen ziehen. Wer hohe Ausgaben mit Vorsteuer hat oder überwiegend an Unternehmen verkauft, kann freiwillig auf die Regelung verzichten und die Regelbesteuerung wählen – bleibt daran aber fünf Jahre gebunden.
Auf der Rechnung
Als Kleinunternehmer darfst du keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und musst auf deinen Rechnungen auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG hinweisen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- §19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (Fassung ab 2025)
Rechtsstand: Steuerjahr 2026. Maßgeblich sind stets die amtlichen Quellen in ihrer aktuellen Fassung.
Jonas Jeamin Kröhn
Recherchiert und mit amtlichen Quellen (EStG, SGB, BMF) abgeglichen. Keine individuelle Steuerberatung.
Zuletzt aktualisiert am · Redaktionelle Richtlinien
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